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xpert.IT GmbH

Beratung und Consulting, Computerunternehmen, IT-Dienstleister..., Backup, IT-Schulungen, IT-Infrastruktur, Teamarbeit, Vertraulichkeit, Priorität, IT-Security, Patch, Helpdesk
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Grafenberger Allee 277-287
40237 Düsseldorf
1x Adresse:

Talweg 13a
40489 Düsseldorf


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3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Gründung 2005
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-05-11:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.03.2015. Geschäftsanschrift: Grafenberger Allee 277 - 287, 40237 Düsseldorf. Gegenstand: Sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit IT, Netzwerken und Betriebssystemen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Schmitz-Fasching, Marcel Josef, Düsseldorf, *15.10.1980, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der xpert.IT e.K. mit Sitz in Düsseldorf nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 16.03.2015. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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